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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, soll sich das Revisionsmodell an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR. 24. GP 16 f: "Zu Art. 133"; Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Für die Auslegung des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss" kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. So führt etwa Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Vor §§ 425 ff ZPO Rz 10, aus, dass die in § 425 Abs. 2 ZPO genannten prozessleitenden Beschlüsse der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen, also keinen Selbstzweck haben und auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vermögen; dazu gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Ladungen, Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses oder zur Vorlage von Urkunden oder Aufträge zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis.Nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, soll sich das Revisionsmodell an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 16 f: "Zu Artikel 133,; Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Für die Auslegung des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss" kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. So führt etwa Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Vor Paragraphen 425, ff ZPO Rz 10, aus, dass die in Paragraph 425, Absatz 2, ZPO genannten prozessleitenden Beschlüsse der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen, also keinen Selbstzweck haben und auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vermögen; dazu gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Ladungen, Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses oder zur Vorlage von Urkunden oder Aufträge zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J03Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019