Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass gegen seinen Beschluss eine (abgesonderte) Revision nicht zulässig sei, in dem Beschluss keinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG getroffen hat sowie eine Verfahrenspartei die Erhebung einer (abgesonderten) Revision dennoch für zulässig hält und eine solche erhebt.Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass gegen seinen Beschluss eine (abgesonderte) Revision nicht zulässig sei, in dem Beschluss keinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getroffen hat sowie eine Verfahrenspartei die Erhebung einer (abgesonderten) Revision dennoch für zulässig hält und eine solche erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J01Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019