RS Vwgh 2015/3/24 Ro 2014/03/0073

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1304;
JagdG Krnt 2000 §74;
JagdG Krnt 2000 §75;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter des Wildschadenersatzes ist auch im Anwendungsbereich des Krnt JagdG 2000 ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern ist von dem auf Wildschadenersatz in Anspruch genommenen Jagdausübungsberechtigen einzuwenden (vgl zur entsprechenden Behauptungs- und Beweislast des Schädigers nach allgemeinem Schadenersatzrecht zB Reischauer in Rummel3, § 1304 Rz 10, mwH). Der Jagdausübungsberechtigte wäre daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angehalten gewesen, ein ausreichend substantiiertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ein etwaiges Mitverschulden des Tierhalters ergeben könnte. Ohne konkrete Behauptung jedoch, worin ein allfälliges Mitverschulden bzw Fehlverhalten des Tierhalters liegen könnte, war die Behörde weder angehalten, zu diesem Gegenstand ein Sachverständigengutachten einzuholen, noch einen Ortsaugenschein durchzuführen.Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter des Wildschadenersatzes ist auch im Anwendungsbereich des Krnt JagdG 2000 ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern ist von dem auf Wildschadenersatz in Anspruch genommenen Jagdausübungsberechtigen einzuwenden vergleiche zur entsprechenden Behauptungs- und Beweislast des Schädigers nach allgemeinem Schadenersatzrecht zB Reischauer in Rummel3, Paragraph 1304, Rz 10, mwH). Der Jagdausübungsberechtigte wäre daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angehalten gewesen, ein ausreichend substantiiertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ein etwaiges Mitverschulden des Tierhalters ergeben könnte. Ohne konkrete Behauptung jedoch, worin ein allfälliges Mitverschulden bzw Fehlverhalten des Tierhalters liegen könnte, war die Behörde weder angehalten, zu diesem Gegenstand ein Sachverständigengutachten einzuholen, noch einen Ortsaugenschein durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030073.J10

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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