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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter des Wildschadenersatzes ist auch im Anwendungsbereich des Krnt JagdG 2000 ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern ist von dem auf Wildschadenersatz in Anspruch genommenen Jagdausübungsberechtigen einzuwenden (vgl zur entsprechenden Behauptungs- und Beweislast des Schädigers nach allgemeinem Schadenersatzrecht zB Reischauer in Rummel3, § 1304 Rz 10, mwH). Der Jagdausübungsberechtigte wäre daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angehalten gewesen, ein ausreichend substantiiertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ein etwaiges Mitverschulden des Tierhalters ergeben könnte. Ohne konkrete Behauptung jedoch, worin ein allfälliges Mitverschulden bzw Fehlverhalten des Tierhalters liegen könnte, war die Behörde weder angehalten, zu diesem Gegenstand ein Sachverständigengutachten einzuholen, noch einen Ortsaugenschein durchzuführen.Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter des Wildschadenersatzes ist auch im Anwendungsbereich des Krnt JagdG 2000 ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern ist von dem auf Wildschadenersatz in Anspruch genommenen Jagdausübungsberechtigen einzuwenden vergleiche zur entsprechenden Behauptungs- und Beweislast des Schädigers nach allgemeinem Schadenersatzrecht zB Reischauer in Rummel3, Paragraph 1304, Rz 10, mwH). Der Jagdausübungsberechtigte wäre daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angehalten gewesen, ein ausreichend substantiiertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ein etwaiges Mitverschulden des Tierhalters ergeben könnte. Ohne konkrete Behauptung jedoch, worin ein allfälliges Mitverschulden bzw Fehlverhalten des Tierhalters liegen könnte, war die Behörde weder angehalten, zu diesem Gegenstand ein Sachverständigengutachten einzuholen, noch einen Ortsaugenschein durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030073.J10Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017