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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Bei der Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090011.L02Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017