Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Revision bezeichnet mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens)", keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (zur Notwendigkeit der Bezeichnung eines Revisionspunktes vgl. etwa den B vom 20. Jänner 2014, Ro 2014/05/0083, mwN). Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa den B vom 8. Juni 2010, 2010/18/0144, mwN, in Verbindung mit dem B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, in dem ausgeführt wird, dass die zum früheren "Beschwerdepunkt" ergangene bisherige hg. Judikatur auf die Prüfung des Revisionspunktes übertragbar ist).Die Revision bezeichnet mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens)", keinen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (zur Notwendigkeit der Bezeichnung eines Revisionspunktes vergleiche etwa den B vom 20. Jänner 2014, Ro 2014/05/0083, mwN). Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche etwa den B vom 8. Juni 2010, 2010/18/0144, mwN, in Verbindung mit dem B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, in dem ausgeführt wird, dass die zum früheren "Beschwerdepunkt" ergangene bisherige hg. Judikatur auf die Prüfung des Revisionspunktes übertragbar ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050012.L02Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016