Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AußStrG §62 Abs1;Rechtssatz
Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG) und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zu einer Präzisierung seiner Angaben zur Bauanzeige hätten auffordern müssen, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwH auf die Rechtsprechung des OGH zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO bzw. § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG).Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vergleiche Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG) und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zu einer Präzisierung seiner Angaben zur Bauanzeige hätten auffordern müssen, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwH auf die Rechtsprechung des OGH zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO bzw. Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050001.L02Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016