RS Vwgh 2015/3/24 Ra 2015/03/0008

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8;
JagdG Slbg 1993 §56 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §62;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0009

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass wegen Verletzung der Meldepflicht des § 56 Abs 1 SlbG JagdG 1993 eine Rechtfertigung des Revisionswerbers wegen eines Hegeabschusses von vornherein nicht in Betracht komme, ist unzutreffend. Es mag für den Revisionswerber schwierig sein, das Vorliegen einer irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes unter Beweis zu stellen, wenn eine Meldung des behaupteten Hegeabschusses und eine anschließende Prüfung des erlegten Tieres nicht stattgefunden hat. Entscheidend für die Übertretung des § 62 SlbG JagdG 1993 ist aber nicht die Einhaltung der Meldepflicht, sondern das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes, weshalb das LVwG Feststellungen darüber treffen hätte müssen, ob es dem Revisionswerber in Bezug auf die behauptete augenscheinliche Erkrankung des erlegten Tieres Glauben schenkt.Die Rechtsansicht, dass wegen Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 56, Absatz eins, SlbG JagdG 1993 eine Rechtfertigung des Revisionswerbers wegen eines Hegeabschusses von vornherein nicht in Betracht komme, ist unzutreffend. Es mag für den Revisionswerber schwierig sein, das Vorliegen einer irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes unter Beweis zu stellen, wenn eine Meldung des behaupteten Hegeabschusses und eine anschließende Prüfung des erlegten Tieres nicht stattgefunden hat. Entscheidend für die Übertretung des Paragraph 62, SlbG JagdG 1993 ist aber nicht die Einhaltung der Meldepflicht, sondern das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes, weshalb das LVwG Feststellungen darüber treffen hätte müssen, ob es dem Revisionswerber in Bezug auf die behauptete augenscheinliche Erkrankung des erlegten Tieres Glauben schenkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030008.L04

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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