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L65005 Jagd Wild SalzburgBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0009Rechtssatz
Nach § 56 Abs 1 Slbg JagdG 1993 ist Wild, das augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen. Selbst wenn sich nach Abschuss des Tieres herausgestellt haben sollte, dass es an keiner Krankheit gelitten haben sollte, wäre in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob dem Revisionswerber ein möglicher Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts - ex ante betrachtet - vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund von einer augenscheinlichen Krankheit des daraufhin erlegten Bocks ausgehen durfte (vgl zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt allgemein Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 6 zu § 6, und aus der hg Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme eines Notstandes etwa das E vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mwN). Letzterenfalls wäre der Revisionswerber ebenfalls nicht zu bestrafen.Nach Paragraph 56, Absatz eins, Slbg JagdG 1993 ist Wild, das augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen. Selbst wenn sich nach Abschuss des Tieres herausgestellt haben sollte, dass es an keiner Krankheit gelitten haben sollte, wäre in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob dem Revisionswerber ein möglicher Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts - ex ante betrachtet - vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund von einer augenscheinlichen Krankheit des daraufhin erlegten Bocks ausgehen durfte vergleiche zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt allgemein Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 6 zu Paragraph 6,, und aus der hg Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme eines Notstandes etwa das E vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mwN). Letzterenfalls wäre der Revisionswerber ebenfalls nicht zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030008.L02Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015