RS Vwgh 2015/3/24 Ra 2015/03/0008

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8;
JagdG Slbg 1993 §56 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §62;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0009

Rechtssatz

Nach § 56 Abs 1 Slbg JagdG 1993 ist Wild, das augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen. Selbst wenn sich nach Abschuss des Tieres herausgestellt haben sollte, dass es an keiner Krankheit gelitten haben sollte, wäre in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob dem Revisionswerber ein möglicher Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts - ex ante betrachtet - vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund von einer augenscheinlichen Krankheit des daraufhin erlegten Bocks ausgehen durfte (vgl zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt allgemein Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 6 zu § 6, und aus der hg Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme eines Notstandes etwa das E vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mwN). Letzterenfalls wäre der Revisionswerber ebenfalls nicht zu bestrafen.Nach Paragraph 56, Absatz eins, Slbg JagdG 1993 ist Wild, das augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen. Selbst wenn sich nach Abschuss des Tieres herausgestellt haben sollte, dass es an keiner Krankheit gelitten haben sollte, wäre in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob dem Revisionswerber ein möglicher Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts - ex ante betrachtet - vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund von einer augenscheinlichen Krankheit des daraufhin erlegten Bocks ausgehen durfte vergleiche zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt allgemein Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 6 zu Paragraph 6,, und aus der hg Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme eines Notstandes etwa das E vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mwN). Letzterenfalls wäre der Revisionswerber ebenfalls nicht zu bestrafen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030008.L02

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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