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L65005 Jagd Wild SalzburgBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0009Rechtssatz
§ 56 Abs 1 SlbG JagdG 1993 ordnet an, dass Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen ist. Aus diesem Grund käme dem Revisionswerber für den Fall, dass der erlegte Rehbock - wie von ihm behauptet - augenscheinlich krank gewesen ist, der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision zugute, weil ihm zwei einander ausschließende Pflichten oblagen, sodass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen musste. Die Rechtfertigung tritt zwar nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht ein (Hinweis E vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0123, mwN). Es kann aber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erkannt werden, dass die Pflicht zur Einhaltung des Höchstabschusses jene nach § 56 Abs 1 SlbG JagdG 1993 überwiegen würde.Paragraph 56, Absatz eins, SlbG JagdG 1993 ordnet an, dass Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen ist. Aus diesem Grund käme dem Revisionswerber für den Fall, dass der erlegte Rehbock - wie von ihm behauptet - augenscheinlich krank gewesen ist, der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision zugute, weil ihm zwei einander ausschließende Pflichten oblagen, sodass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen musste. Die Rechtfertigung tritt zwar nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht ein (Hinweis E vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0123, mwN). Es kann aber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erkannt werden, dass die Pflicht zur Einhaltung des Höchstabschusses jene nach Paragraph 56, Absatz eins, SlbG JagdG 1993 überwiegen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030008.L01Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015