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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0040 B 24. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptung, das VwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. B 24. September 2014, Ra 2014/19/0097; B 18. Juni 2014, Ro 2014/16/0004); dasselbe gilt für die allgemeine Behauptung, die "dem Erkenntnisinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen" seien falsch ausgelegt worden. Auch mit der nicht weiter substantiierten Behauptung von Verfahrensmängeln (vgl. B 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109) vermag der Revisionswerber nicht darzutun, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptung, das VwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/19/0097; B 18. Juni 2014, Ro 2014/16/0004); dasselbe gilt für die allgemeine Behauptung, die "dem Erkenntnisinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen" seien falsch ausgelegt worden. Auch mit der nicht weiter substantiierten Behauptung von Verfahrensmängeln vergleiche B 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109) vermag der Revisionswerber nicht darzutun, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020041.L01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015