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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das VwG kommt seiner Begründungspflicht gemäß § 29 Abs 1 VwGVG 2014 nur ungenügend nach, wenn sich die Begründung in der bloßen Wiedergabe des Inhalts des Verhandlungsprotokolls erschöpft.Das VwG kommt seiner Begründungspflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 nur ungenügend nach, wenn sich die Begründung in der bloßen Wiedergabe des Inhalts des Verhandlungsprotokolls erschöpft.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210049.L03Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015