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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat das VwG in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot die sowohl vom Bewährungshelfer als auch von der behandelnden Therapeutin in der Verhandlung vor dem VwG erstellten günstigen Zukunftsprognosen überhaupt nicht einbezogen (vgl. E 18. Oktober 2012, 2011/23/0417), zu dem von einem Freund und von Verwandten des Fremden attestierten Gesinnungswandel keine Stellung bezogen und zu den Ermittlungsergebnissen keine konkreten Feststellungen getroffen, so hält die Begründung den Anforderungen des § 17 VwGVG 2014 nicht stand, weil die im Erkenntnis vorgenommene bloße Wiedergabe der Aussagen in der mündlichen Verhandlung dazu nicht ausreicht (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).Hat das VwG in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot die sowohl vom Bewährungshelfer als auch von der behandelnden Therapeutin in der Verhandlung vor dem VwG erstellten günstigen Zukunftsprognosen überhaupt nicht einbezogen vergleiche E 18. Oktober 2012, 2011/23/0417), zu dem von einem Freund und von Verwandten des Fremden attestierten Gesinnungswandel keine Stellung bezogen und zu den Ermittlungsergebnissen keine konkreten Feststellungen getroffen, so hält die Begründung den Anforderungen des Paragraph 17, VwGVG 2014 nicht stand, weil die im Erkenntnis vorgenommene bloße Wiedergabe der Aussagen in der mündlichen Verhandlung dazu nicht ausreicht vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210049.L02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015