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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das E vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das E vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190063.L02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018