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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0044Rechtssatz
Nach stRsp des OGH kann auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit - jedenfalls dann, wenn es zugleich um einen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs. 1 ZPO geht, weil das Berufungsgericht nicht die Ergebnisse der erstinstanzlichen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legte (umgelegt auf das Verwaltungsverfahren: die Ergebnisse des bisher stattgefundenen Ermittlungsverfahrens) - sehr wohl die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof begründen (vgl. OGH, B 26. Juli 2006, 3Ob 241/05w).Nach stRsp des OGH kann auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit - jedenfalls dann, wenn es zugleich um einen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO geht, weil das Berufungsgericht nicht die Ergebnisse der erstinstanzlichen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legte (umgelegt auf das Verwaltungsverfahren: die Ergebnisse des bisher stattgefundenen Ermittlungsverfahrens) - sehr wohl die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof begründen vergleiche OGH, B 26. Juli 2006, 3Ob 241/05w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090043.L02Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015