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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §57;Rechtssatz
Hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung übersehen, dass gegen den Revisionswerber mit einem Mandatsbescheid ein Waffenverbot verhängt worden war, trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei "ein Waffenverbot also nicht erlassen worden", nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbots und damit eine Verpflichtung der BH bzw nunmehr des Verwaltungsgerichts, über die von ihm gestellten Anträge zu entscheiden, nicht verneint werden. Eben dies wird ohnehin in dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017, klargestellt, wonach es für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht darauf ankommt, ob das Verfahren, in dem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzusetzen ist.
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030021.L02Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015