RS Vwgh 2015/3/24 Ra 2014/03/0021

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §57;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung übersehen, dass gegen den Revisionswerber mit einem Mandatsbescheid ein Waffenverbot verhängt worden war, trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei "ein Waffenverbot also nicht erlassen worden", nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbots und damit eine Verpflichtung der BH bzw nunmehr des Verwaltungsgerichts, über die von ihm gestellten Anträge zu entscheiden, nicht verneint werden. Eben dies wird ohnehin in dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017, klargestellt, wonach es für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht darauf ankommt, ob das Verfahren, in dem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzusetzen ist.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030021.L02

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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