Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Aussagen des Europäischen Gerichtshofes [Hinweis (jeweils noch betreffend die Richtlinie 77/388/EWG) auf das Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, Rn. 19 f, mit weiteren Nachweisen, und auf das Urteil vom 13. März 2014, Malburg, C-204/13, Rn. 33 und Rn. 38] zum nunmehr in Art. 168 lit. a Mehrwertsteuersystemrichtlinie geregelten Tatbestand der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen lassen sich zweifellos auf den hier gegenständlichen Fall der Umsatzsteuerentstehung durch Einfuhr nach Art. 168 lit. e der Richtlinie übertragen mit der Maßgabe, dass an Stelle der steuerpflichtigen Lieferungen oder Dienstleistungen die Einfuhr als Steuerentstehungstatbestand tritt. Die zitierte Rechtsprechung legt im Wesentlichen den Begriff der "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" aus, welcher als Teil des Einleitungssatzes des Art. 168 Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch für den Fall der Einfuhr nach lit. e dieses Artikels maßgebend ist. Es ist also entscheidend, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen der Beschwerdeführerin (hier Spediteurin) oder zumindest mit der (gesamten) unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen. Es genügt demnach nicht, dass der Spediteur an der Einfuhr beteiligt ist. Die betreffenden Waren hätten vielmehr für sein Unternehmen oder für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze eingeführt werden und somit als Kostenfaktor in seine allgemeinen Aufwendungen eingehen müssen, damit er zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (vgl. in diesem Sinne auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 223f).Die Aussagen des Europäischen Gerichtshofes [Hinweis (jeweils noch betreffend die Richtlinie 77/388/EWG) auf das Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, Rn. 19 f, mit weiteren Nachweisen, und auf das Urteil vom 13. März 2014, Malburg, C-204/13, Rn. 33 und Rn. 38] zum nunmehr in Artikel 168, Litera a, Mehrwertsteuersystemrichtlinie geregelten Tatbestand der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen lassen sich zweifellos auf den hier gegenständlichen Fall der Umsatzsteuerentstehung durch Einfuhr nach Artikel 168, Litera e, der Richtlinie übertragen mit der Maßgabe, dass an Stelle der steuerpflichtigen Lieferungen oder Dienstleistungen die Einfuhr als Steuerentstehungstatbestand tritt. Die zitierte Rechtsprechung legt im Wesentlichen den Begriff der "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" aus, welcher als Teil des Einleitungssatzes des Artikel 168, Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch für den Fall der Einfuhr nach Litera e, dieses Artikels maßgebend ist. Es ist also entscheidend, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen der Beschwerdeführerin (hier Spediteurin) oder zumindest mit der (gesamten) unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen. Es genügt demnach nicht, dass der Spediteur an der Einfuhr beteiligt ist. Die betreffenden Waren hätten vielmehr für sein Unternehmen oder für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze eingeführt werden und somit als Kostenfaktor in seine allgemeinen Aufwendungen eingehen müssen, damit er zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre vergleiche in diesem Sinne auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 12, Tz 223f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150238.X01Im RIS seit
12.05.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017