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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie ist nicht die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betrieb, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung und Widmung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 96/15/0207, 0208). Die tatsächliche Nutzung ist lediglich ein Indiz hiefür, während ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes ein (mögliches) Indiz gegen eine derartige Zweckbestimmung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2014, 2012/13/0116, mwN).Entscheidend für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie ist nicht die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betrieb, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung und Widmung vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 96/15/0207, 0208). Die tatsächliche Nutzung ist lediglich ein Indiz hiefür, während ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes ein (mögliches) Indiz gegen eine derartige Zweckbestimmung ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2014, 2012/13/0116, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150058.X02Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015