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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Ehemann einen Anspruch aus der Auflösung der gemeinsam betriebenen GmbH geltend gemacht habe. Eine Beteiligung an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft (hier Geschäftsgegenstand: Immobilienhandel) gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligung in die Bilanz aufgenommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/15/0005, mwN). Damit könnte es sich um einen Anspruch handeln, der das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin betrifft. Die zur Geltendmachung dieses Anspruches aufgewendeten Kosten könnten somit als Betriebsausgaben zu beurteilen sein. [Hier: Die Beschwerdeführerin betrieb auch ein eigenes Einzelunternehmen (Immobilienhandel).]Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Ehemann einen Anspruch aus der Auflösung der gemeinsam betriebenen GmbH geltend gemacht habe. Eine Beteiligung an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft (hier Geschäftsgegenstand: Immobilienhandel) gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligung in die Bilanz aufgenommen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/15/0005, mwN). Damit könnte es sich um einen Anspruch handeln, der das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin betrifft. Die zur Geltendmachung dieses Anspruches aufgewendeten Kosten könnten somit als Betriebsausgaben zu beurteilen sein. [Hier: Die Beschwerdeführerin betrieb auch ein eigenes Einzelunternehmen (Immobilienhandel).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150002.X04Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015