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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §82 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Anfechtung eines Scheidungsvergleiches ist als durch die Lebensführung veranlasst zu beurteilen, auch wenn Gegenstand des Scheidungsvergleiches u.a. eine sich im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft ist, die an sich nicht der (gesetzlichen) nachehelichen Aufteilung unterliegen würde (§ 82 Abs. 1 Z 3 EheG).Die Anfechtung eines Scheidungsvergleiches ist als durch die Lebensführung veranlasst zu beurteilen, auch wenn Gegenstand des Scheidungsvergleiches u.a. eine sich im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft ist, die an sich nicht der (gesetzlichen) nachehelichen Aufteilung unterliegen würde (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150002.X03Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015