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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Aufwendungen für die Ehescheidung und Folgekosten sind stets durch die Lebensführung veranlasst. Auch jene Folgekosten einer Ehescheidung, die zur Regelung der Vermögensverhältnisse unter den geschiedenen Ehegatten entstehen, sind nicht abzugsfähig; dies selbst dann, wenn eine Einkunftsquelle Streitgegenstand ist (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163 "Ehescheidung", mwN; Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 5 "Prozeßkosten"). Derartige Aufwendungen sind auch dann, wenn eine Anspruchsbefriedigung aus betrieblichen Mitteln erfolgt, nicht durch den Betrieb, sondern durch die Scheidungsvereinbarung veranlasst (vgl. - zu Aufwendungen im Erbfall - das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2008/15/0142, VwSlg 8656 F/2011, mwN).Aufwendungen für die Ehescheidung und Folgekosten sind stets durch die Lebensführung veranlasst. Auch jene Folgekosten einer Ehescheidung, die zur Regelung der Vermögensverhältnisse unter den geschiedenen Ehegatten entstehen, sind nicht abzugsfähig; dies selbst dann, wenn eine Einkunftsquelle Streitgegenstand ist vergleiche Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 163 "Ehescheidung", mwN; Hofstätter/Reichel, Paragraph 20, Tz 5 "Prozeßkosten"). Derartige Aufwendungen sind auch dann, wenn eine Anspruchsbefriedigung aus betrieblichen Mitteln erfolgt, nicht durch den Betrieb, sondern durch die Scheidungsvereinbarung veranlasst vergleiche - zu Aufwendungen im Erbfall - das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2008/15/0142, VwSlg 8656 F/2011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150002.X02Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015