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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Wird ein Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes eingesetzt, so ist ein solcher Aufbau naturgemäß mit wirtschaftlichen Risken und entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich Umsatzerwartungen, Konkurrenzsituation und Preisbildung verbunden, die als solche dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen sind. Ob eine Etablierung am Markt gelingt oder nicht, hängt zudem von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt ab. Derartige Umstände sind aber keine Unwägbarkeiten, die einen begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen. Die Investitionszuwachsprämie des § 108e EStG 1988 erfasst nicht Fälle von bloß kurzzeitigen Investitionen, deren Zweckbestimmung im Sinne einer längerfristigen betrieblichen Widmung von Vornherein ungewiss ist.Wird ein Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes eingesetzt, so ist ein solcher Aufbau naturgemäß mit wirtschaftlichen Risken und entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich Umsatzerwartungen, Konkurrenzsituation und Preisbildung verbunden, die als solche dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen sind. Ob eine Etablierung am Markt gelingt oder nicht, hängt zudem von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt ab. Derartige Umstände sind aber keine Unwägbarkeiten, die einen begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen. Die Investitionszuwachsprämie des Paragraph 108 e, EStG 1988 erfasst nicht Fälle von bloß kurzzeitigen Investitionen, deren Zweckbestimmung im Sinne einer längerfristigen betrieblichen Widmung von Vornherein ungewiss ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150208.X02Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015