RS Vwgh 2015/3/24 2012/15/0208

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Wird ein Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes eingesetzt, so ist ein solcher Aufbau naturgemäß mit wirtschaftlichen Risken und entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich Umsatzerwartungen, Konkurrenzsituation und Preisbildung verbunden, die als solche dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen sind. Ob eine Etablierung am Markt gelingt oder nicht, hängt zudem von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt ab. Derartige Umstände sind aber keine Unwägbarkeiten, die einen begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen. Die Investitionszuwachsprämie des § 108e EStG 1988 erfasst nicht Fälle von bloß kurzzeitigen Investitionen, deren Zweckbestimmung im Sinne einer längerfristigen betrieblichen Widmung von Vornherein ungewiss ist.Wird ein Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes eingesetzt, so ist ein solcher Aufbau naturgemäß mit wirtschaftlichen Risken und entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich Umsatzerwartungen, Konkurrenzsituation und Preisbildung verbunden, die als solche dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen sind. Ob eine Etablierung am Markt gelingt oder nicht, hängt zudem von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt ab. Derartige Umstände sind aber keine Unwägbarkeiten, die einen begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen. Die Investitionszuwachsprämie des Paragraph 108 e, EStG 1988 erfasst nicht Fälle von bloß kurzzeitigen Investitionen, deren Zweckbestimmung im Sinne einer längerfristigen betrieblichen Widmung von Vornherein ungewiss ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150208.X02

Im RIS seit

27.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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