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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Säumniszuschläge sind bescheidmäßig festzusetzen. Die Bescheide haben den Erfordernissen des § 93 iVm § 198 BAO zu entsprechen und sind für sich anfechtbar und für sich der Rechtskraft fähig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2321).Säumniszuschläge sind bescheidmäßig festzusetzen. Die Bescheide haben den Erfordernissen des Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 198, BAO zu entsprechen und sind für sich anfechtbar und für sich der Rechtskraft fähig vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2321).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150206.X01Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018