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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Rechtssatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0145). Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Tz 5.2 Stichwort "Unfallkosten" zu § 16 allgemein).Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0145). Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Tz 5.2 Stichwort "Unfallkosten" zu Paragraph 16, allgemein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150074.X09Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015