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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/14/0096 E 23. Mai 2000 RS 1 (Zusatz: Wenn die Abgabenbehörde die Anschaffung einer Fußmatte zur persönlichen Ausstattung seiner Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb nicht als Werbungskosten anerkannt hat, haftet dem nach dem Gesagten selbst dann keine Rechtswidrigkeit an, wenn der Abgabepflichtige die Fußmatte nur im Rahmen seiner Dienstzuteilung verwendet haben sollte.)Stammrechtssatz
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150074.X07Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015