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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/13/0250 E 18. September 2013 RS 1Stammrechtssatz
§ 26 EStG 1988 enthält eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers, die beim Arbeitnehmer zu keinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit führen, weil sie für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 26 Tz 1, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 2.1 zu § 26 EStG 1988, mwN). Dazu zählen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auch Beträge, die dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.Paragraph 26, EStG 1988 enthält eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers, die beim Arbeitnehmer zu keinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit führen, weil sie für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen vergleiche z.B. Doralt, EStG7, Paragraph 26, Tz 1, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei, Tz 2.1 zu Paragraph 26, EStG 1988, mwN). Dazu zählen gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 auch Beträge, die dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150074.X05Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015