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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung gilt, dass ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäfts- und Berufsreisen nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1996, 93/13/0013, und vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156). Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (wie beispielsweise von Frühstückskosten) ist im Grunde des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0099).Auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung gilt, dass ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäfts- und Berufsreisen nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1996, 93/13/0013, und vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156). Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (wie beispielsweise von Frühstückskosten) ist im Grunde des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150074.X03Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015