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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, 96/15/0205, und vom 25. Februar 2003, 99/14/0340). Im Erkenntnis vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle verheirateter Erwerbstätiger ausgesprochen, dass sich in der Regel wöchentliche Heimfahrten als erforderlich erweisen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, 96/15/0205, und vom 25. Februar 2003, 99/14/0340). Im Erkenntnis vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle verheirateter Erwerbstätiger ausgesprochen, dass sich in der Regel wöchentliche Heimfahrten als erforderlich erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150074.X01Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015