RS Vwgh 2015/3/25 Ro 2015/12/0003

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Veröffentlicht am 25.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
BPAÜG 2007 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat das BVwG - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes gem § 28 Abs 1 und 5 VwGVG "ersatzlos behoben", dann stellt ein solcherart gefasster Spruch eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0131), geboten ist. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des VwG über die Höhe des gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt. Bei Vorliegen der hiefür in § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem VwG freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des VwG verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.Hat das BVwG - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes gem Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG "ersatzlos behoben", dann stellt ein solcherart gefasster Spruch eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0131), geboten ist. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des VwG über die Höhe des gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt. Bei Vorliegen der hiefür in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem VwG freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des VwG verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120003.J01

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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