Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4 impl;Rechtssatz
Hat das BVwG - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes gem § 28 Abs 1 und 5 VwGVG "ersatzlos behoben", dann stellt ein solcherart gefasster Spruch eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0131), geboten ist. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des VwG über die Höhe des gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt. Bei Vorliegen der hiefür in § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem VwG freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des VwG verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.Hat das BVwG - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes gem Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG "ersatzlos behoben", dann stellt ein solcherart gefasster Spruch eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0131), geboten ist. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des VwG über die Höhe des gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt. Bei Vorliegen der hiefür in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem VwG freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des VwG verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120003.J01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016