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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §15;Rechtssatz
Die Auffassung, auf die Dienstleistung einer Landeslehrerin könne zulässigerweise ohne Angabe von Gründen verzichtet werden, erscheint auch vor dem Hintergrund der objektiven Rechtslage nicht gänzlich unvertretbar (Hinweis E 27. September 2011, 2010/12/0125). Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch nicht der Umstand, dass die §§ 15 und 59a ff. LDG 1984 Antragsrechte von Landeslehrern auf Dienstfreistellung bei Vorliegen von in diesen Bestimmungen näher genannten Gründen vorsehen. Während nämlich eine Antragstellung nach den zuletzt genannten Bestimmungen eine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde auslöst, kann ein Verzicht auf die Dienstleistung des Beamten von diesem nicht mit Antrag geltend gemacht werden. Somit unterscheidet sich der hier abgegebene Verzicht (Äußerung eines Vorgesetzten an einen Beamten, wonach "auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Dauer vom Dienst freigestellt werde") von den in den vorzitierten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fällen der Dienstfreistellung.Die Auffassung, auf die Dienstleistung einer Landeslehrerin könne zulässigerweise ohne Angabe von Gründen verzichtet werden, erscheint auch vor dem Hintergrund der objektiven Rechtslage nicht gänzlich unvertretbar (Hinweis E 27. September 2011, 2010/12/0125). Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch nicht der Umstand, dass die Paragraphen 15 und 59 a ff. LDG 1984 Antragsrechte von Landeslehrern auf Dienstfreistellung bei Vorliegen von in diesen Bestimmungen näher genannten Gründen vorsehen. Während nämlich eine Antragstellung nach den zuletzt genannten Bestimmungen eine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde auslöst, kann ein Verzicht auf die Dienstleistung des Beamten von diesem nicht mit Antrag geltend gemacht werden. Somit unterscheidet sich der hier abgegebene Verzicht (Äußerung eines Vorgesetzten an einen Beamten, wonach "auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Dauer vom Dienst freigestellt werde") von den in den vorzitierten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fällen der Dienstfreistellung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120036.J04Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015