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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Der einer Weisung zugrunde liegende "Verzicht" auf die Dienstleistung eines Landeslehrers unterscheidet sich von den Rechtsfolgen einer Suspendierung gemäß § 80 LDG 1984 insbesondere dadurch, dass die in § 80 Abs. 4 LDG 1984 an eine Suspendierung geknüpften bezugsrechtlichen Folgen nicht eintreten (daher keine Willkür in Form einer Umgehung der Bestimmungen über die Suspendierung durch die Weisung).Der einer Weisung zugrunde liegende "Verzicht" auf die Dienstleistung eines Landeslehrers unterscheidet sich von den Rechtsfolgen einer Suspendierung gemäß Paragraph 80, LDG 1984 insbesondere dadurch, dass die in Paragraph 80, Absatz 4, LDG 1984 an eine Suspendierung geknüpften bezugsrechtlichen Folgen nicht eintreten (daher keine Willkür in Form einer Umgehung der Bestimmungen über die Suspendierung durch die Weisung).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120036.J03Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015