Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Äußerung eines Vorgesetzten an einen Beamten, wonach "auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Dauer vom Dienst freigestellt werde", stellt bei verständiger Würdigung eine mit einem Verzicht auf die Dienstleistung "bis auf weiteres" verbundene Anordnung an den Beamten, dieser möge sich (als Folge dieses Verzichtes) auch faktisch der weiteren Ausübung jedweder Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz zu enthalten, dar (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0125).Die Äußerung eines Vorgesetzten an einen Beamten, wonach "auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Dauer vom Dienst freigestellt werde", stellt bei verständiger Würdigung eine mit einem Verzicht auf die Dienstleistung "bis auf weiteres" verbundene Anordnung an den Beamten, dieser möge sich (als Folge dieses Verzichtes) auch faktisch der weiteren Ausübung jedweder Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz zu enthalten, dar vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0125).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120036.J01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015