RS Vwgh 2015/3/25 Ra 2015/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
AVG §68;
BAO;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B 349/2013, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Tz 129 ff unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0057, mwN). Fehlt aber ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so könnte durch einen Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, selbst dann nicht in subjektive öffentliche Rechte der Revisionswerberin eingegriffen werden, wenn § 68 AVG im Abgabenverfahren analog anzuwenden wäre. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet somit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Revisionslegitimation.Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B 349/2013, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Tz 129 ff unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0057, mwN). Fehlt aber ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so könnte durch einen Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, selbst dann nicht in subjektive öffentliche Rechte der Revisionswerberin eingegriffen werden, wenn Paragraph 68, AVG im Abgabenverfahren analog anzuwenden wäre. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet somit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Revisionslegitimation.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130007.L01

Im RIS seit

12.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten