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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 13e Abs. 1 GehG 1956 gebührt dem Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung "für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub". Wie sich jedoch aus § 13e Abs. 3 erster Satz GehG 1956 ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß § 69 BDG 1979 verfallen ist.Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG 1956 gebührt dem Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung "für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub". Wie sich jedoch aus Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz GehG 1956 ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß Paragraph 69, BDG 1979 verfallen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120020.L04Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016