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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Zuordnung einer Erledigung an eine - wo auch immer eingerichtete - "Personalstelle" als eigenständige, vom Finanzamt unterschiedene Einheit scheidet bei gesetzeskonformer Auslegung schon deshalb aus, weil einer solchen "Personalstelle" keine behördliche Funktion zukäme.
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120020.L02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016