Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen zur Zulässigkeit einer Revision gegen ein Erkenntnis des VwG, mit dem infolge der Halbtagsbeschäftigung der Beamtin eine Doppelkürzung einer Urlaubsersatzleistung dergestalt vorgenommen wurde, dass ihr nur ein Viertel dessen zugebilligt wurde, was sie bei Vollbeschäftigung erhalten würde: Das VwG konnte sich bei der von ihm bestätigten Berechnung durch die Verwaltungsbehörde nämlich weder auf einen klaren Gesetzeswortlaut noch auf bestehende Rechtsprechung des VwGH zur Vorgangsweise bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung stützen. Im Hinblick darauf, dass die Dienstbehörde und (durch Abweisung der Beschwerde) auch das VwG eine einheitliche Entscheidung über die der Beamtin insgesamt gebührende Urlaubsersatzleistung getroffen haben, ohne diese in einzelne Spruchpunkte aufzugliedern, erstreckt sich der eben beschriebene Zulässigkeitsgrund auf die gegen diesen einheitlichen Abspruch gerichtete Revision in ihrer Gesamtheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120020.L01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016