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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Wie die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36) zeigen, umfasst der dort umschriebene Endigungsgrund der "mangelnden Eignung für Auslandseinsätze" ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten. Eine Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft stellt keinen solchen persönlichen Umstand dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des - nach wie vor aufrechten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit. Auch wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 liegt daher nicht vor. Insofern unterscheidet sich ein solcher Fall von jenem, welcher dem E 15. Juli 2011, 2008/11/0181, zugrunde lag, wo der VwGH davon ausging, dass der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 verwirklicht ist, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt.Wie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zeigen, umfasst der dort umschriebene Endigungsgrund der "mangelnden Eignung für Auslandseinsätze" ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten. Eine Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft stellt keinen solchen persönlichen Umstand dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des - nach wie vor aufrechten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit. Auch wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 liegt daher nicht vor. Insofern unterscheidet sich ein solcher Fall von jenem, welcher dem E 15. Juli 2011, 2008/11/0181, zugrunde lag, wo der VwGH davon ausging, dass der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 verwirklicht ist, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120006.L01Im RIS seit
17.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015