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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2015/0001 16. Juni 2016 * EuGH-Zahl: C-159/15 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0159 B 16. Juni 2016 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2016/12/0001 E 9. September 2016 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2012/12/0051 B 16. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0529 21. Jänner 2015Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als RuhegenussvordienstzeitenSind Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als Ruhegenussvordienstzeiten
a) angerechnet werden, sofern sie nach Vollendung des
18. Lebensjahres liegen, wobei der Bund diesfalls nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für die Anrechnung dieser Zeiten seitens des Sozialversicherungsträgers einen Überweisungsbeitrag erhält; hingegen
b) nicht angerechnet werden, sofern sie vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gelegen sind, wobei im Falle der Nichtanrechnung für solche Zeiten kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet wird und dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet werden, insbesondere wenn man mitbedenkt, dass im Fall einer unionsrechtlich erzwungenen nachträglichen Anrechnung dieser Zeiten die Möglichkeit einer Rückforderung des Erstattungsbetrages durch den Sozialversicherungsträger vom Beamten sowie eines nachträglichen Entstehens einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbeitrages an den Bund bestünde?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997CJ0224 Ciola VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015120002.X01Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018