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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art2 Abs2;Rechtssatz
Wie aus den Erläuterungen zur 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61 (NR XX. GP RV 631), hervorgeht, dienen die §§ 47a und 48a bis 48f BDG 1979 der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG (nunmehr: RL 2003/88/EG). Insbesondere sollte mit der Bestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 von der in Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der RL 89/391/EWG enthaltenen Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht werden. Die Frage der Reichweite der in § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 normierten Ausnahme der Tätigkeit von Beamten im öffentlichen Sicherheitsdienst von den Regelungen der §§ 48a bis 48e legcit ist somit anhand der in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG enthaltenen Ausnahmebestimmung zu klären (vgl. E 11. September 2013, 2010/04/0087). Nach der Judikatur des EuGH ist der Anwendungsbereich der RL 89/391/EWG weit zu verstehen und sind folglich die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 enthaltenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich eng auszulegen (vgl. EuGH Urteil 3. Oktober 2000, C-303/98, Simap; EuGH Urteil 5. Oktober 2004, C-397/01 bis C- 403/01, Pfeiffer ua; EuGH Urteil 3. Mai 2012, C-337/10, Neidel;Wie aus den Erläuterungen zur 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 61 (NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 631), hervorgeht, dienen die Paragraphen 47 a und 48 a bis 48 f BDG 1979 der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG (nunmehr: RL 2003/88/EG). Insbesondere sollte mit der Bestimmung des Paragraph 48 f, Absatz 2, BDG 1979 von der in Artikel eins, Absatz 3, dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, der RL 89/391/EWG enthaltenen Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht werden. Die Frage der Reichweite der in Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 normierten Ausnahme der Tätigkeit von Beamten im öffentlichen Sicherheitsdienst von den Regelungen der Paragraphen 48 a bis 48 e legcit ist somit anhand der in Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 89/391/EWG enthaltenen Ausnahmebestimmung zu klären vergleiche E 11. September 2013, 2010/04/0087). Nach der Judikatur des EuGH ist der Anwendungsbereich der RL 89/391/EWG weit zu verstehen und sind folglich die in Artikel 2, Absatz 2, Unterabs. 1 enthaltenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich eng auszulegen vergleiche EuGH Urteil 3. Oktober 2000, C-303/98, Simap; EuGH Urteil 5. Oktober 2004, C-397/01 bis C- 403/01, Pfeiffer ua; EuGH Urteil 3. Mai 2012, C-337/10, Neidel;
EuGH B 14. Juli 2005, C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg;
EuGH B 7. April 2011, C-519/09, May). Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind (vgl. EuGH Pfeiffer ua; Neidel; Personalrat der Feuerwehr Hamburg; May)(nähere Darstellung der Judikatur des EuGH im Volltext)EuGH B 7. April 2011, C-519/09, May). Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind vergleiche EuGH Pfeiffer ua; Neidel; Personalrat der Feuerwehr Hamburg; May)(nähere Darstellung der Judikatur des EuGH im Volltext)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0397 Pfeiffer VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013120176.X04Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015