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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Frage, ob Zeiten eines Karenzurlaubes die Vorrückung hemmen oder nicht, handelt es sich um ein in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten vorweg zu klärendes Begründungselement, wobei die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen bzw. bei Vorhandensein eines rechtlichen Interesses des Beamten auf dessen Antrag zulässig wäre (vgl. E 22. Mai 2012, 2011/12/0170). Eine Entscheidung über ein einzelnes Begründungselement, das für die Ermittlung einer besoldungsrechtlichen Stellung von Bedeutung ist, ist folglich unzulässig (vgl. E 29. November 2005, 2005/12/0076).Bei der Frage, ob Zeiten eines Karenzurlaubes die Vorrückung hemmen oder nicht, handelt es sich um ein in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten vorweg zu klärendes Begründungselement, wobei die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen bzw. bei Vorhandensein eines rechtlichen Interesses des Beamten auf dessen Antrag zulässig wäre vergleiche E 22. Mai 2012, 2011/12/0170). Eine Entscheidung über ein einzelnes Begründungselement, das für die Ermittlung einer besoldungsrechtlichen Stellung von Bedeutung ist, ist folglich unzulässig vergleiche E 29. November 2005, 2005/12/0076).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013120119.X02Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015