Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Rechtssatz
Der in § 20b GehG 1956 vorgesehene Fahrtkostenzuschuss gebührt jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses - ebenso wie jene des Pendlerpauschales - zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) oder nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales - und folglich des Fahrtkostenzuschusses - relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. E 14. Oktober 2009, 2008/12/0201).Der in Paragraph 20 b, GehG 1956 vorgesehene Fahrtkostenzuschuss gebührt jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses - ebenso wie jene des Pendlerpauschales - zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, EStG 1988) oder nicht zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales - und folglich des Fahrtkostenzuschusses - relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche E 14. Oktober 2009, 2008/12/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013120116.X01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015