Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Die Arbeitgeberin hat ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt. Mit den Arbeitnehmern wurde in Bezug auf diese Darlehen die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart, wobei eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen und eine monatliche Vorschreibung und Erfassung auch tatsächlich erfolgte. Die Arbeitnehmer haben im Beschwerdefall Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 darstellt. Dass die Zinsersparnis laut § 5 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 ist, ändert daran nichts, weil die diesbezügliche Aussage der Verordnung - bei gesetzeskonformer Auslegung - nur als Klarstellung für jene Fälle angesehen werden kann, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 15 Tz 31).Die Arbeitgeberin hat ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt. Mit den Arbeitnehmern wurde in Bezug auf diese Darlehen die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart, wobei eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen und eine monatliche Vorschreibung und Erfassung auch tatsächlich erfolgte. Die Arbeitnehmer haben im Beschwerdefall Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen sonstigen Bezug iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 darstellt. Dass die Zinsersparnis laut Paragraph 5, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 ist, ändert daran nichts, weil die diesbezügliche Aussage der Verordnung - bei gesetzeskonformer Auslegung - nur als Klarstellung für jene Fälle angesehen werden kann, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 15, Tz 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130015.X02Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015