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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Vorschrift des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und ihren Vorgängerbestimmungen erkennt, liegen sonstige Bezüge im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden, sondern die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, was aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0097, mwN). Nach dem Gesagten stellen Sachbezüge gemäß § 15 EStG 1988 keine sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 dar, soweit sie laufend gewährt werden. Anderes kann für nicht laufend gewährte Sachbezüge gelten (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 67 Abs. 1 und 2 Tz 5; Doralt, EStG14 § 67 Tz 9, Hofbauer in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL § 67 Anm 9;Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Vorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und ihren Vorgängerbestimmungen erkennt, liegen sonstige Bezüge im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden, sondern die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, was aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0097, mwN). Nach dem Gesagten stellen Sachbezüge gemäß Paragraph 15, EStG 1988 keine sonstigen Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 dar, soweit sie laufend gewährt werden. Anderes kann für nicht laufend gewährte Sachbezüge gelten vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 67, Absatz eins und 2 Tz 5; Doralt, EStG14 Paragraph 67, Tz 9, Hofbauer in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL Paragraph 67, Anmerkung 9;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 67 Tz 7).Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 67, Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130015.X01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015