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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0116Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0164 E 13. März 2009 RS 7Stammrechtssatz
Da in jenen Fällen, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegt und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist, mit dem nicht nur die Ernennung eines Bewerbers, sondern auch die Abweisung der anderen Bewerber auszusprechen ist, liegt in einem solchen Fall kein bloßer Ernennungsbescheid im Sinne des § 10 DVG vor, sodass in solchen Fällen auch das Begründungserfordernis nicht entfallen kann.Da in jenen Fällen, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegt und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist, mit dem nicht nur die Ernennung eines Bewerbers, sondern auch die Abweisung der anderen Bewerber auszusprechen ist, liegt in einem solchen Fall kein bloßer Ernennungsbescheid im Sinne des Paragraph 10, DVG vor, sodass in solchen Fällen auch das Begründungserfordernis nicht entfallen kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120115.X03Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015