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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0116Rechtssatz
Die Begründung eines Ernennungsbescheides, in dem über die Bewerbung mehrerer Verfahrensparteien um eine Stelle abgesprochen wird, kann nicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG unterbleiben. Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber stellt die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber dar, weshalb auch nur ein einheitlicher Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen ist (Hinweis E 30. Juni 2010, 2006/12/0112, 0113). Der Ernennungsbescheid trägt somit nicht dem Standpunkt aller Parteien des Ernennungsverfahrens Rechnung, sondern spricht auch (negativ) über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen, nicht ernannten Bewerber ab.Die Begründung eines Ernennungsbescheides, in dem über die Bewerbung mehrerer Verfahrensparteien um eine Stelle abgesprochen wird, kann nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterbleiben. Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber stellt die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber dar, weshalb auch nur ein einheitlicher Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen ist (Hinweis E 30. Juni 2010, 2006/12/0112, 0113). Der Ernennungsbescheid trägt somit nicht dem Standpunkt aller Parteien des Ernennungsverfahrens Rechnung, sondern spricht auch (negativ) über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen, nicht ernannten Bewerber ab.
Schlagworte
Dienstrecht Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120115.X02Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015