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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein wegen Krankheit dienstunfähiger Beamter muss naturgemäß nicht weiter Dienst versehen, sondern in den "Krankenstand" gehen. Liegen ärztliche Äußerungen, dass ein Krankenstand mit entsprechender medizinischer Therapie eine Genesung des Beamten nicht ermöglicht, nicht vor, so erhellt daraus, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Kosten für die Ausbildung des Beamten für den Bund endgültig verloren wären. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte nach Genesung seinen Dienst wieder antreten kann. Auch wenn der Beamte letztlich gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen wäre, hätte er keinen Ersatz der Ausbildungskosten zu leisten.Ein wegen Krankheit dienstunfähiger Beamter muss naturgemäß nicht weiter Dienst versehen, sondern in den "Krankenstand" gehen. Liegen ärztliche Äußerungen, dass ein Krankenstand mit entsprechender medizinischer Therapie eine Genesung des Beamten nicht ermöglicht, nicht vor, so erhellt daraus, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Kosten für die Ausbildung des Beamten für den Bund endgültig verloren wären. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte nach Genesung seinen Dienst wieder antreten kann. Auch wenn der Beamte letztlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen wäre, hätte er keinen Ersatz der Ausbildungskosten zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120096.X04Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015