Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs. 4 BDG 1979 dahin, die Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten dann entfallen zu lassen, wenn der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erklärt wurde, weil dem Betroffenen der Verbleib im Dienstverhältnis nicht zugemutet werden kann, ist bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht möglich. Gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 4 BDG 1979 bestehen beim VwGH, insbesondere im Hinblick auf den B des VfGH vom 14. März 2007, B 1772/06-6, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 dahin, die Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten dann entfallen zu lassen, wenn der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erklärt wurde, weil dem Betroffenen der Verbleib im Dienstverhältnis nicht zugemutet werden kann, ist bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht möglich. Gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 bestehen beim VwGH, insbesondere im Hinblick auf den B des VfGH vom 14. März 2007, B 1772/06-6, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120096.X03Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015