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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG 1993;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0066 E 30. März 2011 VwSlg 18097 A/2011 RS 2Stammrechtssatz
In § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist der Auflösungsgrund des Austritts genannt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist daher der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele. Bei allen in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BDG 1979 genannten Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 BDG 1979 entfällt daher der Ersatz der Ausbildungskosten nicht. Dies gilt daher auch für den Fall, dass der Dienstnehmer seinen Austritt erklärt, weil er das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann. Dass für die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht betreffend Ausbildungskosten nach den Bestimmungen des AVRAG 1993 und den Austritt wegen Gesundheitsgefährdung für Vertragsbedienstete gemäß § 30 Abs. 5 Z. 3 iVm § 34 Abs. 5 VBG 1948 etwas anderes (für Vertragsbedienstete Austritt ohne Ersatz der Ausbildungskosten) gilt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass die Möglichkeit des Beamten, aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auszuscheiden, stärker eingeschränkt wird, indem eine Pflicht zum Ersatz der Ausbildungskosten auch für den Fall des Austritts, weil das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortgesetzt werden kann, vor Ablauf einer bestimmten Zeit nach Beendigung der Ausbildung normiert ist, wird durch den höheren Bestandsschutz des definitiven Beamtendienstrechtsverhältnisses gerechtfertigt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist der Auflösungsgrund des Austritts genannt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist daher der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele. Bei allen in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BDG 1979 genannten Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 BDG 1979 entfällt daher der Ersatz der Ausbildungskosten nicht. Dies gilt daher auch für den Fall, dass der Dienstnehmer seinen Austritt erklärt, weil er das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann. Dass für die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht betreffend Ausbildungskosten nach den Bestimmungen des AVRAG 1993 und den Austritt wegen Gesundheitsgefährdung für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, VBG 1948 etwas anderes (für Vertragsbedienstete Austritt ohne Ersatz der Ausbildungskosten) gilt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass die Möglichkeit des Beamten, aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auszuscheiden, stärker eingeschränkt wird, indem eine Pflicht zum Ersatz der Ausbildungskosten auch für den Fall des Austritts, weil das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortgesetzt werden kann, vor Ablauf einer bestimmten Zeit nach Beendigung der Ausbildung normiert ist, wird durch den höheren Bestandsschutz des definitiven Beamtendienstrechtsverhältnisses gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120096.X02Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015