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E3X E01100000Norm
32000X121801 Grundrechte Charta Art51;Rechtssatz
Eine Berufung auf die in der GRC normierten Rechte bzw. eine unionsrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung dieser ist nicht möglich, wenn kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Es liegt daher auch im Verfahren betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach § 20 Abs 4 BDG 1979 kein Anwendungsbereich der GRC iSd Art. 51 GRC vor (vgl. E 24. April 2013, 2013/17/0136). Nach dieser Bestimmung gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.Eine Berufung auf die in der GRC normierten Rechte bzw. eine unionsrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung dieser ist nicht möglich, wenn kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Es liegt daher auch im Verfahren betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 kein Anwendungsbereich der GRC iSd Artikel 51, GRC vor vergleiche E 24. April 2013, 2013/17/0136). Nach dieser Bestimmung gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120096.X01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015