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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Übersteigen die mit einem Anpassungsbescheid nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch § 72 Abs. 1 WRG 1959 gesteckten Rahmen, dann wird sich zur Durchsetzung solcher Eingriffe die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff WRG 1959 im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen als erforderlich erweisen. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 als Parteien anzusehen (vgl. dazu im Ganzen E 11. September 1997, 94/07/0166). Demnach ist ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren über das vorgelegte Projekt abzuführen(vgl. E 14. Dezember 2000, 98/07/0048). Dieses Bewilligungsverfahren stellt seinerseits einen Teil des § 21a WRG 1959-Verfahrens dar; ohne die zu erteilende Bewilligung fehlt es an der notwendigen Anpassung des bestehenden Konsenses.Übersteigen die mit einem Anpassungsbescheid nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 gesteckten Rahmen, dann wird sich zur Durchsetzung solcher Eingriffe die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 60, ff WRG 1959 im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen als erforderlich erweisen. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach Paragraph 72, WRG 1959 als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 als Parteien anzusehen vergleiche dazu im Ganzen E 11. September 1997, 94/07/0166). Demnach ist ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren über das vorgelegte Projekt abzuführen(vgl. E 14. Dezember 2000, 98/07/0048). Dieses Bewilligungsverfahren stellt seinerseits einen Teil des Paragraph 21 a, WRG 1959-Verfahrens dar; ohne die zu erteilende Bewilligung fehlt es an der notwendigen Anpassung des bestehenden Konsenses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070095.J06Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019