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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0166 E 11. September 1997 VwSlg 14731 A/1997 RS 14Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert die Bestimmungen des 6ten Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs 1 WRG gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 WRG verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104, B 23.6.1992, 92/07/0023).Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert die Bestimmungen des 6ten Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch Paragraph 72, Absatz eins, WRG gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104, B 23.6.1992, 92/07/0023).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070095.J05Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019